Erläuterungen zur EN 12326-1/2 für Dach- und Wandschiefer Die Euro-Norm 12326-1/2 ist in zwei Teile untergliedert: während im ersten Teil die Produktanforderungen (Toleranz- und Grenzwerte) festgelegt sind, werden im zweiten Teil die entsprechenden Prüfverfahren definiert. Die Prüfungen betreffen die gesteinstechnischen Kennwerte sowie die Analyse bestimmter chemischer Komponenten. Zusätzlich erfolgt eine gesteinskundliche Untersuchung. Aus den Ergebnissen kann man Aussagen über die allgemeinen Eigenschaften sowie das Langzeitverhalten eines Schiefers treffen. Ergänzt wird diese Norm noch durch das „Produktdatenblatt für Schiefer“ ergänzt, welches durch den Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks herausgegeben wird. Beide - EN 12326-1 und Produktdatenblatt – sichern die ausreichende Produktqualität.
Die Prüfungsnorm DIN EN 12336 als Grundlage einer Analyse ist ausdrücklich nur für Neuprodukte anwendbar. Die bezeichnete Voraussetzung wird einheitlich für alle Bauprodukte in der Bauprodukteverordnung (Verordnung EU Nr. 305/2011 vom 09.03.2011) geregelt. In der bezeichneten Bauprodukteverordnung heißt es unter Art. 1: "Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Ausstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten im Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für dieses Produkt fest". Auch die zuvor geltende (nationale) Bauprodukterichtlinie sah eine inhaltsgleiche Formulierung vor. Art. 2 Nr. 17 der vorgenannten Bauprodukteverordnung definiert das "Inverkehrbringen" als "erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Europäischen Union." Diese Bestimmung wird konkretisiert durch Art. 2 Nr. 16 der Bauprodukteverordnung, wonach als "Bereitstellen auf dem Markt jede entgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb im Rahmen einer Geschäftstätigkeit anzusehen ist. Als "Bauprodukt" wird in Art 2 Nr. 1 der Bauprodukteverordnung jedes Produkt bezeichnet, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden. Verbaute Schiefer fallen somit unter diese Definition, so dass nach der Bauprodukteverordnung klar ist, dass die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen, also insbesondere die DIN EN 12326 - sich lediglich auf das "Inverkehrbringen" beziehen, somit auf die erstmalige entgeltliche Abgabe des konkreten Bauproduktes durch den Hersteller an den Kunden. Ebenso hat der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks diesem Umstand Rechnung getragen. Das vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks hierzu herausgegebene "Produktdatenblatt Schiefer" wurde unter Ziffer 3.1 "Allgemeines" ebenfalls entsprechend ergänzt. Dort heißt es nun: "Die Normen DIN EN 12326-1 und DIN EN 12326-2 gelten ausschließlich für hergestellte Neuprodukte vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Für die Bewertung von verbauten Schiefern sind die dortigen Forderungen nicht übertragbar."
Dies bedeutet, dass die Grenzwerte nicht für schon verlegten Schiefer gelten und bei Reklamationsfällen "juristisch" keine Geltung haben. |